Online-Shopping wird immer beliebter. Bei der Zustellung der Pakete kommt es aber manchmal zu Problemen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten ein Paketbote hat.
Trusted Shops (Dienstleister für Online-Shops und Herausgeber eines Gütesiegels) hat alle Rechte und Pflichten eines Paketboten übersichtlich zusammengefasst. Man erfährt unter anderem, was der Paketbote alles darf und wer im Falle eines Verlusts der Sendung die Haftung übernimmt.
Paket wird dem Nachbarn zugstellt – Ist das erlaubt?
Darf der Paketbote die bestellte Ware einfach so beim Nachbarn abgeben? Viele Paketdienstleister behalten sich in ihren AGB das Recht einer sogenannten Ersatzzustellung vor. Diese Klauseln sind allerdings zum größten Teil unwirksam. Sie möchten nicht, dass ein Paket beim Nachbarn abgegeben wird? In diesem Fall sollten Sie das dem Onlinehändler bei der Bestellung mitteilen. Schreiben Sie einfach eine kurze Mitteilung ins Kommentarfeld. Der Händler kann dann beim Zusteller die Option „eigenhändig“ für die persönliche Zustellung zubuchen.
Ein unbekannter Nachbar hat das Paket angenommen, aber nicht abgeliefert
Was kann man tun, wenn ein unbekannter Nachbar das Paket nicht abliefert? Sofern Sie bei der Bestellung den Nachbarn nicht als empfangsberechtigt angegeben haben, wenden Sie sich immer zuerst an den Händler. Dieser ist für den korrekten Erhalt der Ware verantwortlich. Unterschlägt der (unbekannte) Nachbar die Sendung, ist der Händler verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis zu erstatten. Der Händler ist aber nicht verpflichtet, das bestellte Produkt noch einmal zu liefern.
Darf ein Paket vor die Haustür gelegt werden?
Ist es erlaubt, dass der Paketbote ein Paket vor der Haustür ablegt? Es gibt sogenannte Garagenverträge oder Abstellgenehmigungen. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem Empfänger einen Ort, an dem das Paket ausdrücklich abgelegt werden darf. Eine Genehmigung, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit nicht erlaubt!
Was passiert, wenn der Paketbote in Paket vor die Haustür gelegt hat und das Paket dann geklaut wird? Der Händler ist auch hier wieder Ihr Ansprechpartner. Geht ein Paket verloren, muss der Händler den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine unbekannte Person das „zugestellte“ Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.
Paket kommt beschädigt an? Das können Sie tun
Was sollte man tun, wenn ein Paket beschädigt ankommt? Der Einfachheit halber sollte man eine offensichtliche Beschädigung direkt vom Zusteller vermerken lassen. Hat das verpackte Produkt dagegen einen Schaden erlitten, sieht man dies oft erst nach dem Auspacken. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gegenüber dem Online-Shop. Händler-AGB mit dem Inhalt, dass der Verbraucher Mängel innerhalb einer gewissen Zeit anzeigen muss, sind fast immer unwirksam.
Paket geht auf dem Postweg verloren
Wenn das Paket auf dem Postweg verloren geht, sollte man sich so schnell wie möglich an den Händler wenden. Da dieser die sogenannte Transportgefahr trägt, ist er zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Er darf Sie zudem nicht auf die komplizierten Nachforschungsaufträge der Zustelldienste verweisen. Sofern Sie die Ware noch nicht bezahlt haben, müssen Sie gar nichts tun, wenn die Ware beim Transport verloren ging.
Wann gilt ein Paket als übergeben? Die Übergabe ist damit erfüllt, dass der Käufer den Kaufgegenstand in seinen Händen hält. Die Benachrichtigungskarte im Briefkasten – oder auch die Abgabe des Pakets beim Nachbarn – bewirkt im Regelfall noch nicht, dass der Kunde den Besitz an der Sache erlangt hat. Dies ist auch für die zweiwöchige Widerrufsfrist von Bedeutung, denn Voraussetzung für den Fristbeginn ist der Erhalt der Ware. Die 14 Tage starten also erst, wenn man das Paket in der Filiale abgeholt hat, nicht aber bereits mit dem Einwurf der Benachrichtigungskarte.
Und wenn das Retourpaket verloren geht? Geht das Paket nach dem Widerruf unterwegs zurück zum Händler verloren oder wird beschädigt, erhalten Sie trotzdem ihren Kaufpreis zurück und müssen keinen Ersatz leisten. Allerdings sind Verbraucher in einem solchen Fall in der Pflicht, die korrekte Absendung auch nachzuweisen, zum Beispiel mittels eines Zeugen oder über den Versandbeleg. Außerdem ist man verpflichtet, die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. So trifft Sie zum Beispiel eine Mitschuld und die Verpflichtung zu Schadenersatz, wenn Sie zerbrechliche Gegenstände ohne ausreichenden Schutz verschicken.