Garantie und Gewährleistung: Das sind die Unterschiede

Egal, ob Sie im Internet oder im Laden einkaufen – wenn eine Ware defekt ist, geht es um Garantie und Gewährleistung. Wir erklären, worin die Unterschiede bestehen.

Wer trägt zum Beispiel die Kosten einer Reparatur? Das ist die wichtigste Frage, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass die Ware defekt ist. Bei jedem Kauf gibt es für den Käufer Pflichten und für den Käufer entsprechende Rechte. Grundsätzlich ist der Verkäufer nach § 433 I BGB verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache ohne Sachmängel zu übereignen. Das bedeutet, dass sich die Kaufsache jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen muss. Ist dies nicht der Fall, greifen die Gewährleistungsrechte des Käufers, die sogenannten Sekundäransprüche. Zunächst hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Außerdem greifen auch Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Gewährleistungsrechte verjähren zwei Jahre ab Übergabe der Sache, also der Zustellung (§ 438 I Nr. 3, II BGB). Gegenüber Verbrauchern kann diese Frist nicht verkürzt werden (§ 475 I BGB).

Bestellte Ware defekt? Das können Sie tun

Ist das gekaufte Produkt defekt, haben Sie als Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Sie wählen zwischen Reparatur („Nachbesserung“) oder Lieferung einer funktionsfähigen Sache („Nachlieferung“). Ist im Einzelfall die Reparatur oder die Neulieferung unverhältnismäßig teuer, darf der Verkäufer die teure Variante verweigern und über die Art der Nacherfüllung entscheiden.

Wichtig: Der Käufer darf zunächst nur die Nacherfüllung fordern, aber nicht sofort eine Rückgabe. Erst wenn etwa eine Reparatur zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sich grundsätzlich weigert, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstands die Rückgewähr des gezahlten Geldbetrags verlangen (§§ 440, 323 BGB).

Garantie vs. Gewährleistung

Zwar wird umgangssprachlich häufig behauptet, auf einem Gegenstand sei ja noch „Garantie“, gemeint ist aber in den meisten Fällen die Gewährleistung. Während jedem Käufer laut Gesetz Gewährleistungsrechte zustehen, muss eine Garantie separat vereinbart werden. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum.

Beispiel: Der Grillhersteller Weber garantiert dem Käufer des Weber-Produkts („Eigentümer“), dass das Produkt beginnend mit dem Kaufdatum zehn Jahre lang frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist, sofern es „in Übereinstimmung mit dem beiliegenden Benutzerhandbuch montiert und bedient wird. Normale Verschleißerscheinungen sind hiervon ausgenommen.“ Letzteres umfasst kosmetische oder sonstige unwesentliche Zustandsverschlechterungen, die bei dem Grill im Laufe der Zeit auftreten können, etwa Rostbildung an der Oberfläche, Dellen, Kratzer usw.

Weber akzeptiert allerdings Garantieansprüche für den Grill oder seine relevanten Bauteile, wenn Beschädigungen oder Störungen aufgrund von wesentlichen Mängeln auftreten. „Wesentliche Mängel“ beinhalten Durchrosten oder Durchbrennen gewisser Bauteile und sonstige Beschädigungen oder Störungen, durch die ein sicherer beziehungsweiser ordnungsgemäßer Gebrauch des Grills nicht mehr möglich ist.

Powertipp: Beachten Sie die Sondervorschriften beim Kauf im Internet. Erwirbt ein Verbraucher (§ 13 BGB) etwas zu nichtgewerblichen Zwecken, so hat er ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht und darf sich so auch ohne das Vorliegen eines Defekts vom Kaufvertrag lösen (§§ 312d I, 355 I BGB).