Fotografieren mit dem Handy: Das ist erlaubt, das nicht

Beim Fotografieren mit dem Handy kann man sich schnell strafbar machen. Wir erklären, was beim Fotografieren in der Öffentlichkeit erlaubt ist und was nicht. 

Fotos lassen sich schnell vom Handy auf Facebook, auf Instagram oder auf eine Webseite laden. Ebenso schnell kann es anschließend wegen rechtlicher Fallen zu teuren Abmahnungen kommen.

Wer Fotos mit dem Handy macht, dem gehört das Bildmaterial – sollte man annehmen. Doch so einfach ist das Fotografieren in der Öffentlichkeit dann doch nicht geregelt. Es gibt eine Menge fremder Rechte zu beachten, die Sie bei Aufnahme und Nutzung Ihrer Bilder einschränken. Das Urheberrecht regelt die Angelegenheiten rund um den Schutz des Bildes und seines Schöpfers. Dabei sind Fotos den Gemälden und anderen Kunstwerken gleichgestellt.

Beim Fotografieren immer Rechte von Dritten beachten

Das Urheberrecht sorgt dafür, dass die Möglichkeiten beim Fotografieren mit dem Handy und dem Veröffentlichen der Aufnahmen eingeschränkt sind. Das Hochladen zu sozialen Netzen wird als öffentliche Wiedergabe bewertet. Unproblematisch ist es nur dann, wenn Sie Fotos in freier Natur machen oder in den eigenen vier Wänden fotografieren.

Komplizierter wird es, wenn folgende Aufnahmen veröffentlicht werden, die folgende Motive enthalten: Menschen, als privat ausgewiesener Grundbesitz oder urheberrelevante Motive wie Markenlogos oder Gebäude. Dazu gilt es bei Fotos mit Menschen in identifizierbarer Weise die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

Auch das Knipsen in privaten Räumen anderer Personen kann problematisch sein: Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen anfertigt und dadurch einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt, macht sich strafbar, auch wenn dieses Delikt nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird.

Fotografieren von Menschen vs. das Recht am eigenen Bild

Bei der Aufnahme von Personen ist das Recht am eigenen Bild zu respektieren. Eltern nehmen es für ihre Kinder wahr. Sobald Sie Personen fotografieren – besonders dann, wenn Gesichter zu erkennen sind – benötigen Sie eine Einverständniserklärung der aufgenommenen Person, dass Ihnen die Nutzung des Bildes erlaubt. Das Recht am eigenen Bild legt fest, dass niemand gegen seinen Willen aufgenommen werden darf. Ausnahmen regelt das Pressegesetz etwa für Politiker und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses.

Menschen, die zufällig auftauchen, sind eine Zugabe zum Motiv und „Teil einer Landschaft“, stellen also kein Problem dar. Allerdings sind die Grenzen zum Recht am eigenen Bild fließend.

Panoramafreiheit in Deutschland

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit: Stadtlandschaften, architektonische Sehenswürdigkeiten und Ähnliches dürfen von öffentlichem Grund aus fotografiert werden, solange Sie nicht in Räume hineinzoomen. Ausnahmen sind militärische oder polizeiliche Sperrgebiete. Trotzdem ist eine explizite Zustimmung für Aufnahmen von Gebäuden und Sehenswürdigkeiten erforderlich, wenn sie nicht von öffentlich zugänglichem Raum aus aufgenommen werden. Die Fotografiererlaubnis durch den Eigentümer oder Rechteinhaber eines Gebäudes oder Grundstücks muss die Zustimmung zur Aufnahme und Nutzung des Bildmaterials enthalten.

Gut zu wissen: In jedem Land gelten andere Gesetze, was die Panoramafreiheit betrifft. Dazu kommt auch, dass je nach Verwertungsart andere Regeln gelten. In manchen Länder gilt zum Beispiel dann keine Panoramafreiheit, wenn man die Bilder kommerziell nutzt. Wer sich beim Fotografieren nicht strafbar machen will, sollte sich also vor der Veröffentlichung über die Regeln im entsprechenden Land informieren.

Fremde Bildrechte beachten

Manchmal fehlt für eine Fotomontage das richtige Bildobjekt. Über die Google-Bildersuche findet sich im Internet schnell ein geeignetes Motiv. Doch aufgepasst: Bei Nutzung des Quellmaterials aus dem Internet für rein private, nicht öffentliche Zwecke, kann man bei nicht explizit freigegebenen Inhalten von der Faustregel ausgehen: wo kein Kläger, da kein Richter. Das heißt: Wer sich ein schönes Panoramabild als Hintergrund auf den privaten Rechner herunterlädt, begeht zwar einen Urheberrechtsverstoß. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Vergehen entdeckt wird, ist aber quasi ausgeschlossen. Wer fremdes Bildmaterial jedoch veröffentlicht (oder sogar als sein eigenes Bild ausgibt), begeht einen Urheberrechtsverstoß, der mit großer Wahrscheinlichkeit auch strafrechtlich geahndet wird.

Powertipp: Bei Fotos mit expliziter Darstellung geschützter Markennamen, Produkte und Designs ist eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur mit Erlaubnis des Markeninhabers zulässig. Auch die Weitergabe von Fotos von Kunstwerken unterliegt vergleichbaren Einschränkungen.